§ 224 Abs. 1 ZPO. – Jeder Prozess, mithin auch der Rechtsöffnungsprozess, kann, soweit die Parteien über dessen Gegenstand frei verfügen können, durch Vergleich beendet werden.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 5 Soweit die Beschwerdeführerin aber den Vergleich gegen sich nicht gelten lassen will, kann sie damit nicht durchdringen:
a) Jeder Prozess, mithin auch der Rechtsöffnungsprozess, kann, soweit die Parteien über dessen Gegenstand frei verfügen können, durch Ver- gleich beendet werden (vgl. Guldener, Schweiz. Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 148 ff. und S. 393 ff.). Der gerichtliche Vergleich ist ein Vertrag der Parteien zum Zweck der Beendigung des Prozesses (Guldener, a.a.O., S. 393). Durch den Vergleich wird das Gerichtsverfahren abgeschlossen und definitiv erledigt, ohne dass das Gericht über den Anspruch materiell entscheidet. Nach § 224 Abs. 1 ZPO wird der dem Gericht schriftlich ein- gereichte oder zu Protokoll gegebene Vergleich einem rechtskräftigen Urteil gleich geachtet. Der mündliche Abschluss des Vergleichs ist vom Gericht mithin zu protokollieren. Nicht notwendig ist dessen Unterzeich- nung durch die Parteien (§ 71 GOG). Nach der Praxis wird im summari- schen Verfahren nur ausnahmsweise ein eigentliches Protokoll geführt. Hier muss es auch genügen, Prozesserklärungen in der richterlichen Ver- 199
fügung selbst festzuhalten, die vom Einzelrichter persönlich unterzeich- net wird. Insofern kann darin der Ersatz des förmlichen Protokolls erblickt werden.
b) Im vorliegenden Fall hält der Rechtsöffnungsrichter in seiner Verfü- gung ausdrücklich fest, dass die Parteien, insbesondere auch die Beschwer- deführerin in klarer Weise dem Vergleichsvorschlag zugestimmt habe, dies unter Anwesenheit der Gerichtsschreiberin. Die Verurkundung dieser Fest- stellung in der Rechtsöffnungsverfügung, die eine öffentliche Urkunde dar- stellt, erbringt für sich den vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit der durch sie bezeugten Tatsache nachgewiesen ist (Art. 9 Abs. 1 ZGB). (Justizkommission, 6. August 1998, D./D.) Soweit ein bevollmächtigter Vertreter bestellt worden ist, sind Verfügungen und Mitteilungen diesem zu eröffnen bzw. zuzustellen und nicht dem Vertrete- nen. Hält sich die Behörde nicht daran, ist die Eröffnung bzw. Mitteilung mangelhaft, und es darf dem Betroffenen daraus kein Nachteil erwachsen. Wird eine Mitteilung also sowohl der Partei als auch ihrem Bevollmächtig- ten zugestellt und geht sie ihnen an zwei verschiedenen Tagen zu, so ist, um einen Rechtsnachteil für den Vertretenen zu verhindern, für den Beginn des Fristenlaufs das spätere Zustellungsdatum massgebend. Sachverhalt (Zusammenfassung): Am 23. Mai 1995 verstarb G.S., wohnhaft gewesen in Zug. Am
15. Dezember 1991 hatte sie eine mit Maschine geschriebene und von Hand unterzeichnete letztwillige Verfügung errichtet. Mit Schreiben vom
1. Dezember 1995 gab die Erbteilungskommission der Stadt Zug dem Vater der Klägerin die Legatsmitteilung im Nachlass G.S. sel. bekannt. Die Klägerin machte mit Einreichung der Klage am 23. Dezember 1996 die Ungültigkeit des Testaments infolge Formmangels geltend. Sie habe die Mitteilung der Erbteilungskommission erst am 9. Januar 1996 in Empfang genommen. Die Beklagten hielten dem entgegen, der damalige Rechtsver- treter der Klägerin sei mit Eingang vom 4. Dezember 1995 über die grundsätzlich nicht bestrittene Ungültigkeit des Testaments in Kenntnis gesetzt worden. Die Ungültigkeitsklage sei deshalb gemäss Art. 521 Abs. 1 ZGB verwirkt. Aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten ist es als erwiesen zu erachten, dass sie bzw. ihr gesetzlicher Vertreter erst nach dem 9. Januar 1996 Kenntnis vom grundsätzlich ungültigen Testament vom 15. Dezember 1991 erhalten hat. Zutreffend und unbestritten ist, dass Rechtsanwalt K. im Zeitpunkt, als die Erbteilungskommission der Stadt Zug am 1. Dezember 1995 die Legats- 200
E. 5a Jeder Prozess, mithin auch der Rechtsöffnungsprozess, kann, soweit die Parteien über dessen Gegenstand frei verfügen können, durch Ver- gleich beendet werden (vgl. Guldener, Schweiz. Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 148 ff. und S. 393 ff.). Der gerichtliche Vergleich ist ein Vertrag der Parteien zum Zweck der Beendigung des Prozesses (Guldener, a.a.O., S. 393). Durch den Vergleich wird das Gerichtsverfahren abgeschlossen und definitiv erledigt, ohne dass das Gericht über den Anspruch materiell entscheidet. Nach § 224 Abs. 1 ZPO wird der dem Gericht schriftlich ein- gereichte oder zu Protokoll gegebene Vergleich einem rechtskräftigen Urteil gleich geachtet. Der mündliche Abschluss des Vergleichs ist vom Gericht mithin zu protokollieren. Nicht notwendig ist dessen Unterzeich- nung durch die Parteien (§ 71 GOG). Nach der Praxis wird im summari- schen Verfahren nur ausnahmsweise ein eigentliches Protokoll geführt. Hier muss es auch genügen, Prozesserklärungen in der richterlichen Ver- 199
fügung selbst festzuhalten, die vom Einzelrichter persönlich unterzeich- net wird. Insofern kann darin der Ersatz des förmlichen Protokolls erblickt werden.
E. 5b Im vorliegenden Fall hält der Rechtsöffnungsrichter in seiner Verfü-
gung ausdrücklich fest, dass die Parteien, insbesondere auch die Beschwer-
deführerin in klarer Weise dem Vergleichsvorschlag zugestimmt habe, dies
unter Anwesenheit der Gerichtsschreiberin. Die Verurkundung dieser Fest-
stellung in der Rechtsöffnungsverfügung, die eine öffentliche Urkunde dar-
stellt, erbringt für sich den vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit der
durch sie bezeugten Tatsache nachgewiesen ist (Art. 9 Abs. 1 ZGB).
(Justizkommission, 6. August 1998, D./D.)
Soweit ein bevollmächtigter Vertreter bestellt worden ist, sind Verfügungen und
Mitteilungen diesem zu eröffnen bzw. zuzustellen und nicht dem Vertrete-
nen. Hält sich die Behörde nicht daran, ist die Eröffnung bzw. Mitteilung
mangelhaft, und es darf dem Betroffenen daraus kein Nachteil erwachsen.
Wird eine Mitteilung also sowohl der Partei als auch ihrem Bevollmächtig-
ten zugestellt und geht sie ihnen an zwei verschiedenen Tagen zu, so ist, um
einen Rechtsnachteil für den Vertretenen zu verhindern, für den Beginn des
Fristenlaufs das spätere Zustellungsdatum massgebend.
Sachverhalt (Zusammenfassung):
Am 23. Mai 1995 verstarb G.S., wohnhaft gewesen in Zug. Am
15. Dezember 1991 hatte sie eine mit Maschine geschriebene und von
Hand unterzeichnete letztwillige Verfügung errichtet. Mit Schreiben vom
1. Dezember 1995 gab die Erbteilungskommission der Stadt Zug dem
Vater der Klägerin die Legatsmitteilung im Nachlass G.S. sel. bekannt. Die
Klägerin machte mit Einreichung der Klage am 23. Dezember 1996 die
Ungültigkeit des Testaments infolge Formmangels geltend. Sie habe die
Mitteilung der Erbteilungskommission erst am 9. Januar 1996 in Empfang
genommen. Die Beklagten hielten dem entgegen, der damalige Rechtsver-
treter der Klägerin sei mit Eingang vom 4. Dezember 1995 über die
grundsätzlich nicht bestrittene Ungültigkeit des Testaments in Kenntnis
gesetzt worden. Die Ungültigkeitsklage sei deshalb gemäss Art. 521 Abs. 1
ZGB verwirkt.
Aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten ist es als erwiesen zu
erachten, dass sie bzw. ihr gesetzlicher Vertreter erst nach dem 9. Januar
1996 Kenntnis vom grundsätzlich ungültigen Testament vom 15. Dezember
1991 erhalten hat.
Zutreffend und unbestritten ist, dass Rechtsanwalt K. im Zeitpunkt, als
die Erbteilungskommission der Stadt Zug am 1. Dezember 1995 die Legats-
200
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
2.5 Somit braucht nicht geprüft zu werden, ob die Gesuchsgegnerin im Scheidungsverfahren gelogen hat oder ob sie ihrer Aufklärungspflicht nicht genügend nachkam. Auch wenn dies nämlich bejaht würde, wäre aufgrund der Vorbringen des Gesuchstellers davon auszugehen, dass der Versuch, ihn zu täuschen, fehlschlug (ZR 85/1986, S. 274). Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass das Gesuch um Wiederaufnahme des Scheidungsverfah- rens abzuweisen ist. (Kantonsgericht, 2. September 1998, i.S. K./K.) Eine gegen dieses Urteil eingereichte Berufung wurde vom Obergericht abgewiesen. § 224 Abs. 1 ZPO. – Jeder Prozess, mithin auch der Rechtsöffnungsprozess, kann, soweit die Parteien über dessen Gegenstand frei verfügen können, durch Vergleich beendet werden. Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung): Anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung schlug der Rechtsöffnungs- richter den Parteien einen Vergleich vor, wonach sich der Beschwerdegegner verpflichtete, den Betrag von Fr. 46'851.80 zu bezahlen. Nachdem die Beschwerdeführerin dem Rechtsöffnungsrichter den Eingang der Zahlung bestätigte, schrieb dieser die beiden hängigen Rechtsöffnungsverfahren ab. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen diese Abschreibungsver- fügungen. Aus den Erwägungen:
5. Soweit die Beschwerdeführerin aber den Vergleich gegen sich nicht gelten lassen will, kann sie damit nicht durchdringen:
a) Jeder Prozess, mithin auch der Rechtsöffnungsprozess, kann, soweit die Parteien über dessen Gegenstand frei verfügen können, durch Ver- gleich beendet werden (vgl. Guldener, Schweiz. Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 148 ff. und S. 393 ff.). Der gerichtliche Vergleich ist ein Vertrag der Parteien zum Zweck der Beendigung des Prozesses (Guldener, a.a.O., S. 393). Durch den Vergleich wird das Gerichtsverfahren abgeschlossen und definitiv erledigt, ohne dass das Gericht über den Anspruch materiell entscheidet. Nach § 224 Abs. 1 ZPO wird der dem Gericht schriftlich ein- gereichte oder zu Protokoll gegebene Vergleich einem rechtskräftigen Urteil gleich geachtet. Der mündliche Abschluss des Vergleichs ist vom Gericht mithin zu protokollieren. Nicht notwendig ist dessen Unterzeich- nung durch die Parteien (§ 71 GOG). Nach der Praxis wird im summari- schen Verfahren nur ausnahmsweise ein eigentliches Protokoll geführt. Hier muss es auch genügen, Prozesserklärungen in der richterlichen Ver- 199
fügung selbst festzuhalten, die vom Einzelrichter persönlich unterzeich- net wird. Insofern kann darin der Ersatz des förmlichen Protokolls erblickt werden.
b) Im vorliegenden Fall hält der Rechtsöffnungsrichter in seiner Verfü- gung ausdrücklich fest, dass die Parteien, insbesondere auch die Beschwer- deführerin in klarer Weise dem Vergleichsvorschlag zugestimmt habe, dies unter Anwesenheit der Gerichtsschreiberin. Die Verurkundung dieser Fest- stellung in der Rechtsöffnungsverfügung, die eine öffentliche Urkunde dar- stellt, erbringt für sich den vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit der durch sie bezeugten Tatsache nachgewiesen ist (Art. 9 Abs. 1 ZGB). (Justizkommission, 6. August 1998, D./D.) Soweit ein bevollmächtigter Vertreter bestellt worden ist, sind Verfügungen und Mitteilungen diesem zu eröffnen bzw. zuzustellen und nicht dem Vertrete- nen. Hält sich die Behörde nicht daran, ist die Eröffnung bzw. Mitteilung mangelhaft, und es darf dem Betroffenen daraus kein Nachteil erwachsen. Wird eine Mitteilung also sowohl der Partei als auch ihrem Bevollmächtig- ten zugestellt und geht sie ihnen an zwei verschiedenen Tagen zu, so ist, um einen Rechtsnachteil für den Vertretenen zu verhindern, für den Beginn des Fristenlaufs das spätere Zustellungsdatum massgebend. Sachverhalt (Zusammenfassung): Am 23. Mai 1995 verstarb G.S., wohnhaft gewesen in Zug. Am
15. Dezember 1991 hatte sie eine mit Maschine geschriebene und von Hand unterzeichnete letztwillige Verfügung errichtet. Mit Schreiben vom
1. Dezember 1995 gab die Erbteilungskommission der Stadt Zug dem Vater der Klägerin die Legatsmitteilung im Nachlass G.S. sel. bekannt. Die Klägerin machte mit Einreichung der Klage am 23. Dezember 1996 die Ungültigkeit des Testaments infolge Formmangels geltend. Sie habe die Mitteilung der Erbteilungskommission erst am 9. Januar 1996 in Empfang genommen. Die Beklagten hielten dem entgegen, der damalige Rechtsver- treter der Klägerin sei mit Eingang vom 4. Dezember 1995 über die grundsätzlich nicht bestrittene Ungültigkeit des Testaments in Kenntnis gesetzt worden. Die Ungültigkeitsklage sei deshalb gemäss Art. 521 Abs. 1 ZGB verwirkt. Aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten ist es als erwiesen zu erachten, dass sie bzw. ihr gesetzlicher Vertreter erst nach dem 9. Januar 1996 Kenntnis vom grundsätzlich ungültigen Testament vom 15. Dezember 1991 erhalten hat. Zutreffend und unbestritten ist, dass Rechtsanwalt K. im Zeitpunkt, als die Erbteilungskommission der Stadt Zug am 1. Dezember 1995 die Legats- 200